Lizenzvereinbarung und Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand: 21. September 2026 · Version 1.6

Dieses Dokument besteht aus drei Teilen: Teil A (Allgemeine Geschäftsbedingungen) regelt das Vertragsverhältnis allgemein (Vertragsschluss, Zahlung, Laufzeit, Haftung, Datenschutz, Kündigung). Teil B (Lizenzvereinbarung) beschreibt konkret, was mit welcher Lizenzstufe genutzt werden darf (Funktionsumfang, Nutzungsgrenzen, Rechte am Programm). Beide Teile gelten gemeinsam für jeden Vertrag über die Nutzung von BROSIQ. Bei Widersprüchen geht die konkretere Regelung in Teil B vor, soweit sie sich auf den Funktions- und Nutzungsumfang bezieht. Teil C enthält die besonderen Bedingungen für die Anwendung „BROSIQ Service“ (service.brosiq.de); er ergänzt Teil A und tritt für BROSIQ Service an die Stelle der in Teil C § 1 genannten Regelungen von Teil B.

Teil A - Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über die Nutzung der Software „BROSIQ" (nachfolgend „Software" oder „BROSIQ") zwischen

Sascha Broedel, handelnd unter „Brandschutz Broedel", Am Bredberg 11, 49143 Bissendorf, Tel.: 05402-984167, E-Mail: info@brandschutz-broedel.de, USt-IdNr.: DE268330570

(nachfolgend „Anbieter") und der natürlichen oder juristischen Person, die einen Zugang zu BROSIQ einrichtet oder nutzt (nachfolgend „Kunde").

(2) BROSIQ richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, die die Software in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit nutzen (B2B). Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen. Der Kunde bestätigt bei Registrierung bzw. Bestellung, als Unternehmer zu handeln.

(3) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Individuelle Vereinbarungen der Parteien haben Vorrang.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Die Darstellung von BROSIQ auf der Website oder in der App stellt kein bindendes Angebot des Anbieters dar, sondern eine Aufforderung an den Kunden, ein Angebot abzugeben.

(2) Der Vertrag kommt zustande, indem der Anbieter dem Kunden einen Zugang zu BROSIQ einrichtet (Anlage eines Mandanten samt Ersteinrichtung/Einmalpasswort) und der Kunde diesen Zugang erstmals vertragsgemäß nutzt, oder indem der Kunde im Rahmen des Bestell-/Upgrade-Vorgangs ein kostenpflichtiges Abonnement bestellt und der Anbieter dieses bestätigt bzw. freischaltet. Die bei Vertragsschluss geltenden AGB und die Lizenzvereinbarung werden dem Kunden vor Vertragsschluss so bereitgestellt, dass er sie speichern und reproduzieren kann.

(3) Für die Dauer eines vereinbarten kostenlosen Testzeitraums (siehe § 3) kommt zunächst nur ein unentgeltliches Nutzungsverhältnis zustande; ein entgeltlicher Vertrag entsteht erst mit gesonderter Bestellung einer kostenpflichtigen Lizenzstufe.

(4) Die in der Anwendung angebotene Buchungsanfrage ist ein Angebot des Kunden auf Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrags; ein Vertrag kommt dadurch noch nicht zustande. Der Anbieter bestätigt die Anfrage, stellt die Vergütung in Rechnung und schaltet die gebuchte Lizenzstufe frei; mit der Freischaltung endet ein laufender Testzeitraum. Eine sofortige Buchung mit unmittelbarer Zahlung innerhalb der Anwendung besteht nicht.

§ 3 Testzeitraum

(1) Neuen Kunden kann ein kostenloser Testzeitraum von 30 Tagen eingeräumt werden (Lizenzstufe „Test"). Der Testzeitraum dient der unverbindlichen Erprobung von BROSIQ und ist auf die in Teil B, § 2 (für BROSIQ Service: Teil C, § 2) genannten Nutzungsgrenzen der Lizenzstufe „Test" begrenzt.

(2) Der Testzeitraum endet automatisch nach Ablauf der vereinbarten Frist, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine automatische Umwandlung in ein kostenpflichtiges Abonnement findet nicht statt. Möchte der Kunde BROSIQ über den Testzeitraum hinaus nutzen, ist eine gesonderte Bestellung einer kostenpflichtigen Lizenzstufe erforderlich.

(3) Während des Testzeitraums bereits erfasste Daten (Kunden, Liegenschaften, Begehungen, Mängel etc.) bleiben bei anschließendem Abschluss eines kostenpflichtigen Abonnements erhalten.

(4) Nach Ablauf des Testzeitraums bleibt der bis dahin erfasste Datenbestand zunächst erhalten und für den Kunden lesbar. Daten können in diesem Zustand angesehen, gelöscht und über die Datensicherungsfunktion („Alle Daten sichern“) exportiert werden; das Ändern bestehender und das Anlegen neuer Daten ist erst nach Buchung einer kostenpflichtigen Lizenzstufe wieder möglich. Mit der Buchung einer kostenpflichtigen Lizenzstufe endet die Einschränkung; der Datenbestand bleibt dabei vollständig erhalten.

(5) Der Anbieter weist die Firmenleitung des Kunden in der Regel drei Tage vor dem Ende des Testzeitraums sowie am Tag des Ablaufs per E-Mail auf das Ende des Testzeitraums, die Datensicherungsfunktion und die Möglichkeit der Lizenzbuchung hin. Vor der Löschung nach Absatz 6 weist er die Firmenleitung zusätzlich in der Regel 30 Tage und 7 Tage vor dem Tag der Löschung per E-Mail unter Angabe dieses Tages darauf hin. Diese Hinweise dienen der Unterstützung; ein Ausbleiben verlängert den Testzeitraum oder die Frist nach Absatz 6 nicht.

(6) Der Nur-Lese-Zustand nach Absatz 4 besteht für die Dauer von zwölf Monaten ab dem Ende des Testzeitraums. Wird bis zum Ablauf dieser Frist keine kostenpflichtige Lizenzstufe gebucht, löscht der Anbieter den Zugang und den zugehörigen Datenbestand endgültig; die Löschung umfasst auch die angelegten Benutzerkonten und kann nicht rückgängig gemacht werden. Der Kunde kann seinen Datenbestand während der gesamten zwölf Monate jederzeit über die Datensicherungsfunktion (Absatz 4) herunterladen. Von der Löschung nicht erfasst sind Kunden, die zu irgendeinem Zeitpunkt eine kostenpflichtige Lizenzstufe gebucht hatten, sowie Zugänge ohne hinterlegtes Ende eines Testzeitraums; für diese gelten Teil B § 9 und der AVV. Zeitpunkt, Kennung des Zugangs und Umfang jeder Löschung nach diesem Absatz werden beim Anbieter protokolliert.

§ 4 Leistungsbeschreibung

(1) Der Anbieter stellt dem Kunden BROSIQ als Software-as-a-Service (SaaS) zur digitalen Organisation und Dokumentation des betrieblichen Brandschutzes zur Verfügung. Der konkrete Funktions- und Nutzungsumfang richtet sich nach der jeweils gebuchten Lizenzstufe gemäß Teil B dieses Dokuments.

(2) BROSIQ ist ein Werkzeug zur Organisation, Dokumentation und Verwaltung von Begehungen, Mängeln, Fristen und zugehörigen Unterlagen. BROSIQ ersetzt weder die fachliche Bewertung durch hierfür qualifizierte Personen (z. B. Brandschutzbeauftragte, Sachverständige oder Fachplaner) noch gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen durch entsprechend befähigte Stellen. Für die fachliche Bewertung von Mängelfeststellungen, Fristen und Maßnahmen sowie für die Einhaltung der im konkreten Einzelfall geltenden brandschutzrechtlichen Anforderungen ist der Kunde bzw. die von ihm eingesetzte fachkundige Person verantwortlich. Gesetzliche Verantwortlichkeiten des Anbieters für die vertragsgemäße Bereitstellung der Software bleiben unberührt.

(3) Funktionen, die eine Verarbeitung durch künstliche Intelligenz nutzen (z. B. BrandScan-Mängelerkennung, DokumentenScan oder KI-gestützte Text-/Diktierfunktionen), erzeugen automatisierte Hinweise, Auswertungen oder Vorschläge. Solche Ergebnisse können unvollständig oder fehlerhaft sein und sind vor einer fachlichen oder sicherheitsrelevanten Verwendung durch eine qualifizierte Person zu prüfen. BROSIQ trifft keine autonom verbindlichen brandschutzrechtlichen Entscheidungen.

(4) KI-gestützte Ergebnisse werden innerhalb der Software, soweit technisch und rechtlich erforderlich, als automatisiert bzw. KI-gestützt kenntlich gemacht. Der Kunde hat sicherzustellen, dass seine Nutzer die Grenzen der eingesetzten KI-Funktionen kennen und Ergebnisse nicht ungeprüft als verbindliche Fachentscheidung übernehmen.

(5) Der Anbieter ist berechtigt, BROSIQ im Rahmen der geschuldeten Leistung weiterzuentwickeln, insbesondere Funktionen zu ergänzen, anzupassen oder zu verändern, sofern die vertragsgemäße Hauptleistung und der wesentliche Funktionsumfang der gebuchten Lizenzstufe erhalten bleiben und die Änderung für den Kunden zumutbar ist. Wesentliche Leistungseinschränkungen bedürfen einer gesonderten vertraglichen Grundlage oder berechtigen den Kunden, soweit gesetzlich erforderlich, zur Beendigung des Vertrags.

§ 5 Pflichten des Kunden

  • Der Kunde ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihm eingegebenen Daten selbst verantwortlich.
  • Zugangsdaten (insbesondere Passwörter) sind vom Kunden geheim zu halten und vor dem Zugriff Dritter zu schützen; bei Verdacht auf Missbrauch ist der Anbieter unverzüglich zu informieren.
  • Der Kunde ist verpflichtet, für die von ihm angelegten Nutzerkonten selbst zu sorgen, dass diese ausschließlich von berechtigten Personen genutzt werden.
  • Der Kunde ist verpflichtet, in einem der Bedeutung und Änderungsfrequenz seiner Daten angemessenen Intervall eigene Datensicherungen über die in BROSIQ vorgesehene Exportfunktion zu erstellen und diese Sicherungen außerhalb des ausschließlich genutzten Endgeräts aufzubewahren. Vertraglich oder gesetzlich bestehende Sicherungs- und Wiederherstellungspflichten des Anbieters für serverseitig verarbeitete Daten bleiben hiervon unberührt.
  • Der Kunde darf BROSIQ nicht in einer Weise nutzen, die gegen geltendes Recht, Rechte Dritter oder die in Teil B geregelten Nutzungsbeschränkungen verstößt.
  • Der Kunde ist für die Rechtmäßigkeit der von ihm in BROSIQ eingestellten und verarbeiteten Inhalte verantwortlich und stellt insbesondere sicher, dass erforderliche Rechtsgrundlagen, Informationspflichten und Berechtigungen für personenbezogene Daten, Bilder, Videos, Sprachaufnahmen, Unterschriften und Dokumente vorliegen.
  • Der Kunde hat die von ihm vergebenen Nutzer- und Administratorberechtigungen regelmäßig auf Erforderlichkeit zu prüfen und Zugänge ausscheidender oder nicht mehr berechtigter Personen unverzüglich zu sperren bzw. zu entfernen.
  • Der Kunde hat die für BROSIQ eingesetzten Endgeräte, Betriebssysteme, Browser und sonstigen Komponenten in einem technisch unterstützten und angemessen sicheren Zustand zu halten, verfügbare sicherheitsrelevante Aktualisierungen zeitnah einzuspielen und einen angemessenen Schutz vor Schadsoftware und unbefugtem Zugriff sicherzustellen.

§ 6 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung richtet sich nach der vom Kunden gebuchten Lizenzstufe gemäß der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preisliste (siehe Teil B, § 2, für BROSIQ Service Teil C, § 2). Alle Preise verstehen sich netto zzgl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Die Abrechnung erfolgt je nach Wahl des Kunden monatlich oder jährlich im Voraus. Bei jährlicher Zahlweise entspricht der Jahrespreis dem Zwölffachen des monatlichen Preises; ein gesonderter Rabatt für die jährliche Zahlweise besteht nicht, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

(3) Die Zahlung erfolgt auf Rechnung. Der Anbieter stellt die Vergütung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum im Voraus in Rechnung; die Rechnung wird in Textform (z. B. per E-Mail) übermittelt. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig, sofern auf der Rechnung kein abweichendes Zahlungsziel genannt ist. Im Übrigen gelten für den Verzug die gesetzlichen Bestimmungen. Eine Zahlungsabwicklung innerhalb der Anwendung findet nicht statt; abweichende Zahlungsmodalitäten können im Einzelfall gesondert in Textform vereinbart werden.

(4) Gerät der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug, ist der Anbieter berechtigt, den Zugang zu BROSIQ nach vorheriger Ankündigung und Fristsetzung zu sperren, bis die offene Forderung ausgeglichen ist. Bereits erfasste Daten des Kunden bleiben von einer solchen Sperrung unberührt und werden nicht gelöscht.

(5) Der Anbieter kann die vereinbarte Vergütung für zukünftige Abrechnungszeiträume anpassen, wenn sich nach Vertragsschluss für die Leistungserbringung maßgebliche Kostenfaktoren nachweisbar verändern, insbesondere Kosten für Hosting, IT-Infrastruktur, externe Software-/API-Dienste, Personal, gesetzliche Abgaben oder vergleichbare betriebsnotwendige Leistungen. Eine Erhöhung darf nur in dem Umfang erfolgen, in dem die betreffende Kostensteigerung nicht durch Kostensenkungen bei anderen maßgeblichen Faktoren ausgeglichen wird; entsprechende Kostensenkungen sind bei der Preisbildung ebenfalls zu berücksichtigen. Preisänderungen werden mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform angekündigt. Bei einer Preiserhöhung kann der Kunde den Vertrag bis zum Wirksamwerden der Erhöhung zum betreffenden Zeitpunkt in Textform kündigen. Eine Preisänderung innerhalb eines bereits im Voraus bezahlten Abrechnungszeitraums erfolgt nicht. Eine Zustimmung des Kunden allein durch Schweigen wird nicht fingiert.

§ 7 Vertragslaufzeit und Kündigung

(1) Bei monatlicher Abrechnung beträgt die jeweilige Vertragsperiode einen Monat. Bei jährlicher Abrechnung beträgt die jeweilige Vertragsperiode zwölf Monate.

(2) Der Vertrag verlängert sich nach Ablauf der jeweiligen Vertragsperiode um einen weiteren Monat bzw. um weitere zwölf Monate, sofern er nicht fristgerecht gekündigt wird. Unabhängig von der gewählten Abrechnungsart kann der Vertrag von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ende einer Vertragsperiode ordentlich gekündigt werden. Maßgeblich für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist der Zugang der Kündigung bei der jeweils anderen Vertragspartei. Die Kündigung erfolgt in Textform (z. B. per E-Mail).

(3) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für den Anbieter liegt insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung mit fälligen Zahlungen in erheblichem Umfang in Verzug ist oder BROSIQ erheblich bzw. wiederholt vertrags- oder rechtswidrig nutzt.

(4) Die gesetzlichen und vertraglichen Rechte des Kunden zum Anbieterwechsel, zur Datenportabilität und zum Datenabruf nach Teil B §§ 8 und 9 bleiben von den vorstehenden Kündigungsregelungen unberührt. Soweit die zwingenden Vorgaben des EU Data Act auf einen Anbieterwechsel Anwendung finden, gilt insbesondere die dort vorgesehene maximale Ankündigungsfrist für die Einleitung des Wechselprozesses; die vorstehende ordentliche Kündigungsfrist darf diese gesetzlichen Wechselrechte nicht einschränken.

§ 8 Verfügbarkeit

(1) Der Anbieter ist bestrebt, BROSIQ mit einer hohen Verfügbarkeit im Jahresmittel bereitzustellen. Ausgenommen hiervon sind Zeiten, in denen BROSIQ aufgrund von Wartungsarbeiten, Umständen, die außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters liegen (höhere Gewalt, Verschulden Dritter), oder wegen sonstiger, vom Anbieter nicht zu vertretender Ereignisse nicht zur Verfügung steht.

(2) Wartungsarbeiten, die zu einer Unterbrechung der Verfügbarkeit führen, werden, soweit möglich, außerhalb der üblichen Geschäftszeiten und mit angemessenem zeitlichem Vorlauf angekündigt.

(3) Soweit einzelne Funktionen lokal/offline verfügbar sind, können bereits auf dem Endgerät vorhandene Daten vorübergehend auch ohne Serververbindung genutzt werden. Serverabhängige Funktionen, insbesondere Synchronisation, Lizenzprüfung, KI-Verarbeitung, Zweitmeinungsanfragen oder sonstige Online-Dienste, können während einer Verbindungsstörung eingeschränkt sein. Eine bestimmte Mindestverfügbarkeit wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich in einem gesonderten Service-Level-Agreement (SLA) vereinbart ist.

(4) Eine Gewähr für die ununterbrochene Verfügbarkeit fremder Telekommunikationsnetze, Internetzugänge, Betriebssysteme, Browser, App-Stores, Hosting-, Cloud-, Zahlungs-, E-Mail-, KI-/API- oder sonstiger Drittleistungen wird nicht übernommen. Soweit solche Drittleistungen zur Vertragserfüllung eingesetzt werden, bleibt die Haftung des Anbieters nach § 10 und nach zwingendem Recht unberührt; eine darüber hinausgehende Garantie für die Verfügbarkeit oder unveränderte Fortführung fremder Dienste besteht nicht.

§ 9 Gewährleistung

(1) Der Anbieter gewährleistet, dass BROSIQ während der Vertragslaufzeit im Wesentlichen die in Teil B beschriebenen Funktionen aufweist und sich zur vertragsgemäßen Nutzung eignet.

(2) Für Mängel, die auf einer unsachgemäßen Nutzung durch den Kunden, auf Eingriffen des Kunden oder Dritter oder auf äußeren Einflüssen (z. B. dem Endgerät des Kunden, dessen Internetverbindung oder Betriebssystem) beruhen, besteht keine Gewährleistung des Anbieters.

(3) Der Anbieter ist berechtigt, Mängel zunächst durch Nachbesserung zu beseitigen. Schlägt die Nachbesserung fehl, stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.

(4) Der Kunde hat erkennbare Störungen und Mängel unverzüglich in nachvollziehbarer Form zu melden und dem Anbieter die zur Fehleranalyse zumutbar erforderlichen Informationen bereitzustellen. Unterlässt der Kunde eine zumutbare Mitwirkung und wird hierdurch die Fehleranalyse, Schadensvermeidung oder Schadensminderung erschwert, gelten die gesetzlichen Regelungen über Mitverschulden und Schadensminderung.

§ 10 Haftung

(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(2) Für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, haftet der Anbieter auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

(3) Im Übrigen ist die Haftung des Anbieters für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie nicht, soweit der Anbieter eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat.

(5) BROSIQ unterstützt bei der Organisation und Dokumentation des betrieblichen Brandschutzes, ersetzt jedoch nicht die fachliche Beurteilung durch hierfür qualifizierte Personen und keine gesetzlich vorgeschriebene Prüfung. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, von der Software bzw. von KI-Funktionen erzeugte Hinweise und Vorschläge (z. B. Mängelerkennung, Fristvorschläge oder Dokumentenauswertungen) vor einer sicherheitsrelevanten Verwendung fachlich zu verifizieren. Soweit ein Schaden auf einer ungeprüften Übernahme eines erkennbar als Vorschlag oder KI-Ergebnis gekennzeichneten Inhalts beruht, ist ein etwaiges Mitverschulden des Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften zu berücksichtigen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(6) Unberührt bleiben Ansprüche aus zwingenden gesetzlichen Haftungstatbeständen, die durch Vertrag nicht wirksam beschränkt oder ausgeschlossen werden können, insbesondere zwingende Ansprüche nach dem Produkthaftungsrecht und - soweit einschlägig - nach Art. 82 DSGVO.

(7) Bei Verlust, Beschädigung oder Nichtverfügbarkeit von Daten haftet der Anbieter, soweit nach den vorstehenden Absätzen dem Grunde nach eine Haftung besteht, nur für den Wiederherstellungsaufwand, der bei einer ordnungsgemäßen, der Bedeutung der Daten angemessenen und regelmäßigen Datensicherung entstanden wäre. Dies gilt nicht, soweit die Datensicherung oder Wiederherstellung ausdrücklich zu den vom Anbieter übernommenen vertraglichen Pflichten gehört oder der Datenverlust vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Für Daten, die ausschließlich lokal auf Endgeräten des Kunden gespeichert, nicht synchronisiert und nicht anderweitig gesichert wurden, besteht keine Wiederherstellungsverpflichtung des Anbieters, soweit der Anbieter den Datenverlust nicht zu vertreten hat.

(8) Der Anbieter haftet nicht für Schäden, Störungen oder Datenverluste, die ausschließlich durch Umstände aus der Risikosphäre des Kunden verursacht werden, insbesondere durch ungeeignete oder nicht unterstützte Endgeräte, veraltete Betriebssysteme oder Browser, fehlerhafte kundenseitige Konfigurationen, Schadsoftware, unzureichend geschützte Zugangsdaten, unberechtigte Account-Weitergabe, vom Kunden oder von ihm beauftragten Dritten vorgenommene Eingriffe oder eine fehlende bzw. gestörte Internetverbindung. Die Haftung bleibt unberührt, soweit der Anbieter den betreffenden Umstand zu vertreten hat.

(9) Für Ausfälle, Leistungsänderungen oder Beendigungen von Drittleistungen, auf die der Anbieter keinen beherrschenden Einfluss hat, haftet der Anbieter nur, soweit ihm nach den gesetzlichen Vorschriften ein eigenes Verschulden oder ein zurechenbares Verschulden eines Erfüllungsgehilfen zur Last fällt. Eine Garantie für die dauerhafte Verfügbarkeit eines bestimmten Drittanbieters, einer bestimmten API, eines bestimmten KI-Modells oder einer bestimmten externen Schnittstelle wird nicht übernommen; der Anbieter ist berechtigt, technisch und funktional gleichwertige Drittleistungen zu ersetzen, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

(10) Frist-, Erinnerungs-, Benachrichtigungs- und Auswertungsfunktionen von BROSIQ dienen der organisatorischen Unterstützung. Der Kunde bleibt verpflichtet, rechtlich, behördlich, vertraglich oder sicherheitsrelevant maßgebliche Fristen und Prüfpflichten eigenverantwortlich zu überwachen. Für Schäden aus versäumten Fristen oder unterbliebenen Maßnahmen gelten die vorstehenden Haftungsregelungen; insbesondere sind fehlerhafte Eingaben, deaktivierte Benachrichtigungen, fehlende Geräteberechtigungen oder unterbrochene Verbindungen aus der Risikosphäre des Kunden zu berücksichtigen.

(11) Der Kunde hat den Anbieter unverzüglich auf Umstände hinzuweisen, aus denen im Schadensfall ein für den Anbieter bei Vertragsschluss nicht erkennbar ungewöhnlich hoher Schaden entstehen könnte, und im Schadensfall angemessene Maßnahmen zur Schadensabwendung und Schadensminderung zu treffen. Die gesetzlichen Regelungen über das Mitverschulden, insbesondere § 254 BGB, bleiben unberührt.

§ 11 Datenschutz und Datenverarbeitung

(1) Der Anbieter verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden und dessen Nutzer im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), dem Bundesdatenschutzgesetz und sonstigen anwendbaren Datenschutzvorschriften. Einzelheiten zur Verarbeitung für eigene Zwecke des Anbieters ergeben sich aus der jeweils geltenden Datenschutzerklärung.

(2) Soweit der Anbieter personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der betreffenden Verarbeitung einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO. Der Anbieter stellt hierfür einen AVV mit den erforderlichen Angaben zu Gegenstand und Dauer der Verarbeitung, Art und Zweck, Datenarten, Kategorien betroffener Personen, technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie den eingesetzten Unterauftragsverarbeitern bereit.

(3) Die technische Datenverarbeitung richtet sich nach der jeweils genutzten Funktion. Daten können lokal auf Endgeräten des Kunden gespeichert und - soweit für Synchronisation, Datensicherung, Lizenzverwaltung, Zweitmeinung, KI-/Dokumentenverarbeitung oder sonstige Online-Funktionen erforderlich - an Systeme des Anbieters oder vertraglich eingebundener Dienstleister übertragen und dort verarbeitet werden. Art, Zweck, Speicherort und Speicherdauer der jeweiligen Verarbeitung werden in der Datenschutzerklärung und, soweit einschlägig, im AVV näher beschrieben.

(4) Der Kunde bleibt für die von ihm veranlasste Verarbeitung personenbezogener Daten grundsätzlich Verantwortlicher im Sinne der DSGVO, soweit nicht im Einzelfall eine andere Rollenverteilung gesetzlich vorgegeben ist. Er hat insbesondere die erforderlichen Rechtsgrundlagen und Informationspflichten gegenüber betroffenen Personen sicherzustellen.

(5) Der Anbieter darf Unterauftragsverarbeiter einsetzen, soweit dies nach dem AVV und den gesetzlichen Vorgaben zulässig ist. Änderungen der Unterauftragsverarbeiter werden nach Maßgabe des AVV mitgeteilt.

§ 12 Änderung dieser AGB

(1) Der Anbieter darf diese AGB mit Wirkung für die Zukunft anpassen, wenn dies aufgrund geänderter Rechtslage, höchstrichterlicher Rechtsprechung, behördlicher Anforderungen, Sicherheitsanforderungen oder aufgrund technischer Änderungen der Leistung erforderlich ist und die Anpassung das vertragliche Äquivalenzverhältnis nicht unangemessen zulasten des Kunden verschiebt. Änderungen wesentlicher Hauptleistungspflichten, der vereinbarten Vergütung, der Haftungsgrundsätze oder der Vertragslaufzeit erfolgen nicht auf Grundlage dieser Änderungsklausel.

(2) Änderungen werden dem Kunden grundsätzlich mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Soweit eine Änderung den Kunden nicht nur unwesentlich nachteilig betrifft, kann der Kunde den Vertrag bis zum Wirksamwerden der Änderung zum betreffenden Zeitpunkt in Textform kündigen. Eine Zustimmung allein durch Schweigen wird nicht fingiert. Änderungen, die aufgrund zwingenden Rechts ohne Übergangsfrist erforderlich sind, können mit kürzerer Frist wirksam werden; der Anbieter informiert hierüber unverzüglich.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz des Anbieters.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

Teil B - Lizenzvereinbarung

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Der Anbieter räumt dem Kunden für die Dauer des Vertrags ein einfaches (nicht-ausschließliches), nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht ein, BROSIQ im Rahmen der nachfolgend beschriebenen Lizenzstufe und der dort genannten Nutzungsgrenzen zu nutzen.

(2) Sämtliche Rechte an BROSIQ, insbesondere Urheber-, Marken- und sonstige Schutzrechte an der Software, ihrer Programmierung, Gestaltung und Dokumentation, verbleiben beim Anbieter bzw. seinen Lizenzgebern. Der Kunde erwirbt keine Eigentums- oder sonstigen Rechte an der Software selbst.

(3) Eine Nutzung von BROSIQ über den Funktions- und Mengenumfang der gebuchten Lizenzstufe hinaus, insbesondere die unberechtigte Vervielfältigung, Weitergabe, Vermietung, Unterlizenzierung, der Nachbau oder eine sonstige nicht gestattete Bearbeitung, ist unzulässig. Zwingende gesetzliche Nutzungsbefugnisse, insbesondere die Rechte nach §§ 69d und 69e UrhG, bleiben unberührt.

§ 2 Lizenzmodelle und Preise

Die folgende Übersicht zeigt die zum Stand dieses Dokuments angebotenen Lizenzstufen. Alle Preise verstehen sich netto pro Monat, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit 19 %); bei jährlicher Zahlweise entspricht der Preis dem Zwölffachen des Monatspreises.

LizenzstufePreis / Monat (netto)NutzerKundenLiegenschaftenBrandScan-Analysen / MonatZweitmeinungen / Vertragsjahr
Test (30 Tage)kostenlos2510255
Basis69,00 €11020–0
Professional119,00 €120405012
Team329,00 €1010020015025
Enterpriseab 799,00 € (individuell)255001.00030040

Hinweis Enterprise: Das monatliche Kontingent beträgt 300 BrandScan-Analysen. Die Lizenzstufe „Enterprise" wird individuell vereinbart (Preis, Laufzeit, ggf. Corporate Design/White Label) und nicht über die Selbstbedienungs-Buchung in der App abgeschlossen. Werden die Nutzungsgrenzen einer Lizenzstufe erreicht, weist BROSIQ den Kunden hierauf hin. Eine Nutzung von Funktionen über die jeweilige Grenze hinaus setzt ein Upgrade oder - soweit angeboten - ein Zusatzkontingent voraus. Für Zweitmeinungen bezeichnet „Vertragsjahr" einen Zeitraum von jeweils 365 Tagen ab Beginn der kostenpflichtigen Lizenz bzw. ab dem jeweiligen Jahrestag dieses Beginns. Die Kontingente pro Vertragsjahr betragen: Test 5, Basis 0, Professional 12, Team 25 und Enterprise 40 Zweitmeinungen. Nicht genutzte Zweitmeinungen werden nicht in das nächste Vertragsjahr übertragen. Zusätzliche Zweitmeinungen können ausschließlich als Zusatzpaket mit 5 Zweitmeinungen für 20,00 € netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer gemäß § 10 dieser Lizenzvereinbarung erworben werden.

§ 3 Funktionsumfang je Lizenzstufe

FunktionBasisProfessionalTeamEnterprise
BrandScan / KI-Mängelerkennung–✓✓✓
DokumentenScan / Dokumenten-KI–✓✓✓
Sprach-/Diktierfunktionen–✓✓✓
Zweitmeinung–✓✓✓
Brandschutzobjektverwaltung–✓✓✓
Grundriss / QR-Code–✓✓✓
Dienstleister-Tickets–✓✓✓
Digital Twin (Gebäudemodell, 2D)–✓✓✓
Betreiberportal–✓✓✓
Mehrere Nutzer–teilweise✓✓
Interne Team-Zweitmeinung––✓✓
Rollen & Berechtigungen––✓✓
Zentrale Benutzerverwaltung––✓✓
Enterprise-Plattform–––✓
API-Anbindung–––✓
Corporate Design / White Label––✓✓
Eigene PDF-/Berichtsvorlagen–––✓
Erweiterte Audit-/Adminfunktionen–––✓

Legende: ✓ enthalten · – nicht enthalten. Die Lizenzstufe „Test" enthält während des Testzeitraums den vollen Funktionsumfang der Stufe „Enterprise", begrenzt durch die Nutzungsgrenzen aus § 2. Die Basis-Lizenz enthält keine KI-gestützten Funktionen oder KI-Unterstützung.

§ 4 Nutzungsrechte und -beschränkungen

(1) Der Kunde darf BROSIQ innerhalb seines eigenen Unternehmens sowie zur Erbringung eigener gewerblicher oder selbständiger Leistungen für seine Auftraggeber nutzen, insbesondere für Begehungen, Dokumentationen, Mängelmanagement, Berichte und sonstige brandschutzbezogene Leistungen. Nicht gestattet sind die Weitergabe von Zugangsdaten an unberechtigte Dritte, die Vermietung oder Unterlizenzierung von BROSIQ, der Weiterverkauf von BROSIQ als eigenständiger Softwaredienst (Reselling) oder das Betreiben eines konkurrierenden SaaS-Dienstes auf Grundlage von BROSIQ, sofern der Anbieter dem nicht ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

(2) Die Anzahl aktiver Nutzerkonten, angelegter Kunden und Liegenschaften sowie die Anzahl der pro Monat verfügbaren BrandScan-Analysen richten sich nach der gebuchten Lizenzstufe gemäß § 2. Nutzerkonten sind personenbezogen und dürfen nicht zwischen mehreren Personen geteilt werden.

(3) Innerhalb einer Firma (Mandant) legt ausschließlich die Administratorin bzw. der Administrator weitere Nutzerkonten an; eine Selbstregistrierung durch Dritte ist nicht vorgesehen.

(4) Jedes Nutzerkonto ist personengebunden und darf ausschließlich von der Person genutzt werden, für die es eingerichtet wurde. Die gemeinsame Nutzung eines Kontos durch mehrere Personen ist nicht gestattet; für jede Person, die BROSIQ nutzt, ist ein eigenes Nutzerkonto im Rahmen der gebuchten Lizenzstufe erforderlich.

(5) Ein Nutzerkonto kann an höchstens fünf Geräten gleichzeitig angemeldet sein (typischerweise PC, Smartphone und Tablet; ein weiterer Browser auf demselben Rechner zählt als eigenes Gerät). Meldet sich ein weiteres Gerät an, wird die am längsten unbenutzte Anmeldung automatisch beendet; der Hinweis darauf erscheint bei der Anmeldung.

(6) Der Anbieter ist berechtigt, technische Anhaltspunkte für eine kontenübergreifende Mehrfachnutzung auszuwerten - insbesondere die zeitgleiche Nutzung desselben Kontos aus verschiedenen Netzen. Erhoben wird dabei nur ein gekürzter Teil der Netzadresse, der keine Bestimmung der einzelnen Person zulässt; Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse an der Sicherung des vereinbarten Nutzungsumfangs und an der Missbrauchserkennung). Ergibt sich ein begründeter Verdacht, wird der Kunde zunächst darauf hingewiesen und erhält Gelegenheit, die erforderlichen Nutzerkonten nachzubuchen. Eine automatische Sperrung erfolgt nicht.

§ 5 Verbindung zu BROSIQ Enterprise

(1) Bestimmte Funktionen, insbesondere geräteübergreifende Synchronisation, Lizenzverwaltung, Zweitmeinungsanfragen, KI-/Dokumentenverarbeitung und gegebenenfalls die Anbindung an „BROSIQ Enterprise", setzen eine Datenübertragung an Systeme des Anbieters oder vertraglich eingebundener Dienstleister voraus.

(2) Übertragen und verarbeitet werden nur diejenigen Daten, die für die jeweils vom Kunden aktiv genutzte Funktion erforderlich sind. Bei Zweitmeinungen kann dies insbesondere den Inhalt der Anfrage, Mangelbeschreibungen, Medien, Dokumente und zugehörige Kontextdaten umfassen; bei Synchronisation die zu synchronisierenden Datensätze. Details zu Empfängern, Speicherorten, Speicherdauer und Unterauftragsverarbeitern ergeben sich aus der Datenschutzerklärung und - soweit einschlägig - dem AVV. Eine darüber hinausgehende Nutzung zu eigenen fachlichen Zwecken des Anbieters erfolgt nur auf einer gesonderten Rechtsgrundlage.

§ 6 Vertragsverlängerung, Upgrade und Downgrade

(1) Ein Upgrade auf eine höhere Lizenzstufe kann der Kunde jederzeit über die Selbstverwaltung in der App beantragen bzw. - soweit als Selbstbedienungs-Abonnement angeboten - unmittelbar abschließen. Ein Upgrade wird mit Wirkung ab Freischaltung berechnet.

(2) Ein Downgrade auf eine niedrigere Lizenzstufe ist zum Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums möglich, sofern der bestehende Datenbestand des Kunden (Anzahl Nutzer, Kunden, Liegenschaften) die Nutzungsgrenzen der niedrigeren Lizenzstufe nicht überschreitet. Andernfalls ist der Kunde vor dem Downgrade verpflichtet, seinen Datenbestand entsprechend zu reduzieren.

§ 7 Datenspeicherung und Datenexport

(1) BROSIQ stellt dem Kunden, soweit technisch für die jeweilige Lizenzstufe vorgesehen, Exportfunktionen für seinen Datenbestand zur Verfügung. Der Export erfolgt grundsätzlich in strukturierten, maschinenlesbaren Formaten (insbesondere JSON innerhalb eines ZIP-Archivs) und umfasst vorhandene Originaldateien bzw. Medien in ihren jeweiligen Dateiformaten sowie erzeugte Berichte, soweit diese Bestandteil des Kundendatenbestands sind.

(2) Inhaltliche Kundendaten können abhängig von der eingesetzten Funktion lokal auf Endgeräten des Kunden und/oder serverseitig verarbeitet bzw. gespeichert werden. Für ausschließlich lokal gespeicherte und nicht synchronisierte Daten übernimmt der Anbieter keine Gewähr für die Wiederherstellung nach Verlust, Beschädigung oder Defekt des Endgeräts, soweit der Anbieter den Verlust nicht zu vertreten hat. Der Kunde ist verpflichtet, in einem der Bedeutung und Änderungsfrequenz seiner Daten angemessenen Intervall Exporte bzw. lokale Sicherungen zu erstellen und diese außerhalb des ausschließlich genutzten Endgeräts aufzubewahren. Vertraglich oder gesetzlich übernommene Sicherungs- und Wiederherstellungspflichten des Anbieters für serverseitige Daten bleiben unberührt.

(3) Exportierbare Daten sind insbesondere die vom Kunden eingegebenen, hochgeladenen oder durch seine Nutzung von BROSIQ unmittelbar erzeugten Daten und digitalen Vermögenswerte, einschließlich: Kunden- und Kontaktdaten; Liegenschafts-, Gebäude-, Etagen-, Raum- und Objektstammdaten; Begehungen, Teilnehmer- und Signaturdaten; Mängel, Klassifizierungen, Prioritäten, Maßnahmen, Verantwortlichkeiten, Fristen, Status- und Verlaufsdaten; Kommentare; hochgeladene oder erzeugte Dokumente, Pläne, Fotos, Videos, Audio-/Sprachaufnahmen und Berichte; gespeicherte Ergebnisse von BrandScan, DokumentenScan und Zweitmeinungen; vom Kunden angelegte Vorlagen und Konfigurationen; sowie die unmittelbar zu diesen Datensätzen gehörenden Metadaten, IDs und Verknüpfungen, soweit sie für die Weiterverwendung erforderlich sind.

(4) Nicht zu den exportierbaren Daten gehören interne Daten und digitale Vermögenswerte des Anbieters, soweit deren Offenlegung Rechte des geistigen Eigentums, Geschäftsgeheimnisse oder die Sicherheit und Integrität von BROSIQ gefährden würde. Hierzu zählen insbesondere Quellcode, interne Algorithmen und Systemprompts, KI-Modellparameter, allgemeine proprietäre Katalog-/Referenzdaten, interne Sicherheits- und Missbrauchserkennungsdaten sowie rein interne Betriebs- und Telemetriedaten. Gesetzlich zwingende Portabilitätsrechte bleiben unberührt; Ausschlüsse dürfen den Anbieterwechsel nicht behindern oder verzögern.

§ 8 Anbieterwechsel und Datenportabilität (EU Data Act)

(1) Für die produktive Nutzung von BROSIQ als Software-as-a-Service gelten, soweit Kapitel VI der Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) anwendbar ist, die nachfolgenden Regelungen zum Anbieterwechsel. Der Kunde kann einen Wechsel zu einem anderen Anbieter eines Datenverarbeitungsdienstes derselben Dienstart, die Übertragung der exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte auf eine eigene IKT-Infrastruktur oder deren Löschung verlangen. Die maximale Ankündigungsfrist für die Einleitung des Wechselprozesses beträgt zwei Monate.

(2) Nach Ablauf der Ankündigungsfrist beträgt der verbindliche Übergangszeitraum höchstens 30 Kalendertage. Während dieses Zeitraums bleibt der Dienstvertrag anwendbar; der Anbieter leistet angemessene Unterstützung, wahrt nach Möglichkeit die Geschäftskontinuität, informiert über ihm bekannte Risiken für die Kontinuität und erhält ein dem geltenden Recht entsprechendes Sicherheitsniveau bei Übertragung und Abruf der Daten aufrecht.

(3) Ist der Übergangszeitraum von 30 Kalendertagen technisch nicht durchführbar, informiert der Anbieter den Kunden innerhalb von 14 Arbeitstagen nach Eingang des Wechselverlangens über die Gründe und nennt einen alternativen Übergangszeitraum, der sieben Monate nicht überschreitet. Der Kunde kann den Übergangszeitraum einmal für einen von ihm für angemessen gehaltenen Zeitraum verlängern, soweit Art. 25 Abs. 5 Data Act Anwendung findet.

(4) Der Anbieter unterstützt die Ausstiegsstrategie des Kunden durch die Bereitstellung der hierfür relevanten Informationen. Informationen zu verfügbaren Wechsel- und Übertragungsverfahren, Datenstrukturen, Datenformaten, Standards, offenen Interoperabilitätsspezifikationen sowie bekannten technischen Beschränkungen werden in einem aktuellen Online-Register unter www.brosiq.de/data-act bereitgestellt. Auf derselben Website werden, soweit Art. 28 der Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) anwendbar ist, die gesetzlich geforderten Angaben zur Gerichtsbarkeit der für BROSIQ genutzten IKT-Infrastruktur sowie eine allgemeine Beschreibung der technischen, organisatorischen und vertraglichen Maßnahmen gegen einen unionsrechtswidrigen internationalen staatlichen Zugriff auf oder eine entsprechende Übermittlung von in der Union gespeicherten nicht-personenbezogenen Daten veröffentlicht und aktuell gehalten.

(5) Soweit Art. 30 Abs. 2 Data Act anwendbar ist, stellt der Anbieter den Kunden und betroffenen Zielanbietern unentgeltlich geeignete offene Schnittstellen zur Verfügung, um den Wechsel zu erleichtern. Mindestens werden exportierbare Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format bereitgestellt, soweit keine spezielleren gesetzlichen Interoperabilitätsanforderungen gelten.

(6) Für den Wechselprozess erhebt BROSIQ keine gesonderten Wechselentgelte. Bereits geschuldete Standarddienstentgelte bleiben unberührt, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Ab dem 12. Januar 2027 dürfen nach Art. 29 Data Act keine Wechselentgelte für den Wechselprozess erhoben werden.

(7) Der Vertrag gilt im Rahmen eines Data-Act-Wechsels als beendet, sobald der Wechsel erfolgreich abgeschlossen ist; entscheidet sich der Kunde statt eines Wechsels für die Löschung seiner exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte, gilt der Vertrag nach Ablauf der hierfür maßgeblichen Ankündigungsfrist als beendet. Der Kunde wird über die Beendigung informiert.

§ 9 Vertragsbeendigung, Datenabruf und Löschung

(1) Nach Vertragsbeendigung wird die produktive Nutzung von BROSIQ beendet. Soweit serverseitige Daten vorhanden sind, erhält der Kunde nach Abschluss eines Wechsel-/Übergangsprozesses für mindestens 30 Kalendertage einen Datenabrufzeitraum. Während dieses Zeitraums wird - soweit technisch möglich - ein auf Anzeige und Export beschränkter Zugriff oder eine gleichwertige Exportmöglichkeit bereitgestellt; die Anlage neuer produktiver Daten kann gesperrt werden.

(2) Nach Ablauf des Datenabrufzeitraums werden die beim Anbieter vorhandenen exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte des Kunden vollständig gelöscht, soweit der Wechsel erfolgreich abgeschlossen ist bzw. der Kunde die Löschung verlangt hat und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder sonstigen zwingenden Rechtsgründe einer Löschung entgegenstehen. Soweit gesetzlich zulässig, werden verbleibende Sicherungskopien im Rahmen der regulären Backup-Zyklen überschrieben bzw. gelöscht und bis dahin gesperrt.

(3) Daten, die ausschließlich lokal auf Endgeräten des Kunden gespeichert sind, werden durch eine serverseitige Vertragsbeendigung nicht automatisch gelöscht. Für die Löschung oder weitere Sicherung solcher lokalen Daten ist der Kunde verantwortlich.

(4) Die in § 8 geregelten Rechte zum Anbieterwechsel und die gesetzlichen Vorgaben des Data Act gehen abweichenden vertraglichen Regelungen vor, soweit sie zwingend anwendbar sind.

§ 10 Zweitmeinungs-Zusatzpakete und vorsorglicher Widerrufsverzicht

(1) Die Kontingente pro Vertragsjahr betragen: Test 5, Basis 0, Professional 12, Team 25 und Enterprise 40 Zweitmeinungen. Ein Vertragsjahr umfasst jeweils 365 Tage ab Beginn der kostenpflichtigen Lizenz bzw. ab dem jeweiligen Jahrestag dieses Beginns. Nicht genutzte Zweitmeinungen verfallen mit Ablauf des jeweiligen Vertragsjahres und werden nicht in den folgenden Zeitraum übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

(2) Nach Ausschöpfung des enthaltenen Kontingents kann der Kunde ein Zusatzpaket mit 5 weiteren Zweitmeinungen zum Preis von 20,00 € netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer erwerben. Der jeweils anfallende Nettopreis wird dem Kunden vor Abschluss des Kaufs nochmals angezeigt.

(3) Ein erworbenes Zusatzpaket mit 5 Zweitmeinungen wird nach erfolgreichem Abschluss des Kaufs unmittelbar dem betreffenden Mandanten gutgeschrieben. Die enthaltenen Zweitmeinungen können innerhalb des laufenden Vertragsverhältnisses genutzt werden und sind nicht auf andere Mandanten oder Dritte übertragbar. Eine Erstattung bereits erworbener und freigeschalteter Zusatzpakete erfolgt nur, soweit ein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch hierauf besteht.

(4) BROSIQ wird ausschließlich im B2B-Bereich angeboten. Der Kunde bestätigt mit dem Erwerb eines Zweitmeinungs-Zusatzpakets, dass er als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Ein gesetzliches Verbraucher-Widerrufsrecht besteht daher grundsätzlich nicht.

(5) Soweit dem Kunden ausnahmsweise dennoch ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen sollte, kann das Zusatzpaket nur nach gesonderter aktiver Bestätigung der sofortigen Vertragsausführung vor Ablauf einer etwaigen Widerrufsfrist erworben und unmittelbar freigeschaltet werden. Der Kunde erklärt dabei ausdrücklich, dass der Anbieter vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung des Vertrags beginnen soll, und bestätigt seine Kenntnis, dass ein etwa bestehendes Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung erlischt, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

(6) Die hierfür vorgesehene Bestätigung lautet sinngemäß: „Ich verlange ausdrücklich, dass BROSIQ das Zweitmeinungs-Zusatzpaket sofort freischaltet und vor Ablauf einer etwaigen Widerrufsfrist mit der Vertragsausführung beginnt. Mir ist bekannt, dass ein mir gegebenenfalls zustehendes Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung erlischt, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind." Die Bestätigung, der Zeitpunkt des Kaufs und das erworbene Zusatzkontingent werden serverseitig protokolliert.

(7) Zwingende gesetzliche Widerrufs- oder Rückabwicklungsrechte werden durch die vorstehenden Regelungen nicht ausgeschlossen. Soweit eine Zweitmeinung auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden bereits erbracht wurde, richten sich etwaige Vergütungs- und Rückabwicklungsfolgen nach den gesetzlichen Vorschriften.

Teil C - Besondere Bedingungen für BROSIQ Service

§ 1 Gegenstand und Verhältnis zu Teil A und Teil B

(1) „BROSIQ Service“ ist eine unter service.brosiq.de bereitgestellte Anwendung für Servicetechniker und Wartungsfirmen zur Verwaltung von Kunden, Liegenschaften und Anlagenbeständen (z. B. Feuerlöscher, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Brandschutztüren, Brandmeldeanlagen), zur Planung und Dokumentation von Wartung, Prüfung und Instandhaltung sowie zur Erstellung und zum Versand der zugehörigen Nachweise. BROSIQ Service ist Bestandteil von „BROSIQ“ im Sinne von Teil A; Teil A gilt uneingeschränkt.

(2) Für BROSIQ Service treten die §§ 1 bis 3 dieses Teils C an die Stelle von Teil B §§ 2 und 3; Teil B § 10 (Zweitmeinungen) findet keine Anwendung. Teil B §§ 1 und 4 bis 9 gelten entsprechend, wobei an die Stelle der Nutzer, Liegenschaften und BrandScan-Analysen die in § 2 dieses Teils genannten Zählgrößen (Techniker, Kunden, Anlagen) treten.

(3) Die BROSIQ-App (Begehungen, Mängelverwaltung, Objektakten, Betreiberportal) ist im Leistungsumfang von BROSIQ Service nicht enthalten und kann gesondert hinzugebucht werden; umgekehrt gilt dasselbe. Für die jeweils gebuchte Anwendung gelten deren Leistungsbeschreibung und Preise.

§ 2 Lizenzstufen, Preise und Nutzungsgrenzen

Die folgende Übersicht zeigt die zum Stand dieses Dokuments angebotenen Lizenzstufen von BROSIQ Service. Alle Preise verstehen sich netto pro Monat, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit 19 %); bei jährlicher Zahlweise entspricht der Preis dem Zwölffachen des Monatspreises.

LizenzstufePreis / Monat (netto)TechnikerKundenGewartete Anlagen
Test (30 Tage)kostenlos25100
Basis49,00 €120500
Professional89,00 €3502.000
Team249,00 €1025010.000
Enterpriseindividuell25unbegrenztunbegrenzt

(1) Die Lizenzstufe „Enterprise“ wird individuell vereinbart und nicht über die Selbstbedienungs-Buchung in der Anwendung abgeschlossen. „Unbegrenzt“ bedeutet, dass keine feste Mengengrenze gilt; § 6 Abs. 3 und Teil A § 5 bleiben unberührt. Werden die Nutzungsgrenzen einer Lizenzstufe erreicht, weist BROSIQ Service hierauf hin; das Anlegen weiterer Kunden bzw. Anlagen setzt dann ein Upgrade voraus. „Gewartete Anlagen“ bezeichnet die Gesamtzahl der im Anlagenbestand geführten Anlagen über alle Kunden des Mandanten.

(2) Nutzt der Kunde BROSIQ Service und die BROSIQ-App in derselben Lizenzstufe nebeneinander, gewährt der Anbieter einen dauerhaften Rabatt in Höhe von 20 % auf den Gesamtpreis beider Anwendungen. Der Rabatt wird umgesetzt, indem sich der Netto-Monatspreis jeder der beiden Anwendungen um 20 % ermäßigt; er gilt auch für das bereits laufende Abonnement und unabhängig davon, welche Anwendung zuerst gebucht wurde. Daraus ergeben sich derzeit folgende Netto-Monatspreise für beide Anwendungen zusammen: Basis 94,40 € statt 118,00 € (Ersparnis 23,60 €), Professional 166,40 € statt 208,00 € (Ersparnis 41,60 €), Team 462,40 € statt 578,00 € (Ersparnis 115,60 €), jeweils zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Endet eine der beiden Anwendungen, gilt für die verbleibende Anwendung wieder deren Einzelpreis. Für die Lizenzstufe „Enterprise“ wird die Kombination individuell vereinbart.

(3) Ein Downgrade auf eine niedrigere Lizenzstufe ist nicht über die Selbstbedienung möglich, sondern erfolgt nach Abstimmung mit dem Anbieter; Teil B § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 3 Funktionsumfang je Lizenzstufe

FunktionBasisProfessionalTeamEnterprise
Kunden-, Liegenschafts- und Anlagenverwaltung, Fristen, Prüfprotokolle mit Fotos und Unterschrift✓✓✓✓
Eigene Prüfkataloge✓✓✓✓
Aufträge und Einsatzplanung–✓✓✓
Offline-Betrieb ohne Netz vor Ort✓✓✓✓
Zeiterfassung je Einsatz✓✓✓✓
Techniker Kunden und Liegenschaften zuordnen–✓✓✓
Auswertungen für die Geschäftsführung–✓✓✓
Berichte an den Innendienst senden––✓✓
Kundenportal: Kunden sehen Fristen und Prüfprotokolle selbst––✓✓
Verbindung zur BROSIQ-App (Objektakte und Betreiberportal)–––✓

Legende: ✓ enthalten · – nicht enthalten. Die Lizenzstufe „Test“ enthält während des Testzeitraums alle vorstehenden Funktionen mit Ausnahme der Verbindung zur BROSIQ-App, begrenzt durch die Nutzungsgrenzen aus § 2. Die Zeiterfassung je Einsatz setzt einen Auftrag voraus (§ 11 Abs. 2); die Auftrags- und Einsatzplanung ist in der Lizenzstufe „Basis“ nicht enthalten.

§ 4 Testzeitraum

Für den Testzeitraum von BROSIQ Service gilt Teil A § 3 einschließlich der Regelungen zum Nur-Lese-Zustand nach Ablauf (Teil A § 3 Abs. 4), zu den Erinnerungen (Teil A § 3 Abs. 5) sowie zur Aufbewahrung für zwölf Monate und der anschließenden endgültigen Löschung (Teil A § 3 Abs. 6). Während des Nur-Lese-Zustands bleiben insbesondere das Löschen von Daten, Löschverlangen nach § 10 dieses Teils, das Widerrufen von Rückmelde-Links und die Datensicherung nach § 5 möglich.

§ 5 Datensicherung und Export

(1) Die Firmenleitung des Kunden kann jederzeit - auch nach Ablauf des Testzeitraums - über die Funktion „Alle Daten sichern (ZIP)“ den in BROSIQ Service serverseitig gespeicherten Datenbestand herunterladen. Die Sicherung enthält insbesondere Tabellen im CSV-Format, einen strukturierten Gesamtdatenbestand im JSON-Format, Prüfprotokolle und Aufmaße als PDF, Fotos und Unterschriften, hochgeladene Herstellerunterlagen sowie die Originale importierter Dokumente. Eine beigefügte Übersicht nennt, was enthalten ist und was gegebenenfalls nicht gesichert werden konnte.

(2) Die Inhalte des gemeinsamen Grundbestands der Herstellerbibliothek (§ 8) sind nicht Teil des Kundendatenbestands und nicht Gegenstand des Exports. Im Übrigen gelten Teil B §§ 7 bis 9 entsprechend.

§ 6 KI-gestützte Funktionen und angemessene Nutzung

(1) BROSIQ Service bietet KI-gestützte Funktionen an, insbesondere die Übernahme von Anlagenbeständen und Wartungsunterlagen aus hochgeladenen Dokumenten (KI-Import), die Übernahme eigener Prüfkataloge aus Dokumenten (Katalog-Import), Ersatzteilvorschläge aus Herstelleranleitungen, Vorschläge zusätzlicher Positionen beim Aufmaß auf Grundlage erfasster Freitexte sowie eine Herstellersuche mit Websuche. Für diese Funktionen gelten Teil A § 4 Abs. 3 und 4 sowie § 10 Abs. 5.

(2) Ergebnisse dieser Funktionen sind Vorschläge. Sie werden erst übernommen bzw. wirksam, wenn der Nutzer sie prüft und aktiv bestätigt oder freigibt; KI-Vorschläge im Aufmaß werden als solche gekennzeichnet. Der Kunde ist dafür verantwortlich, übernommene Inhalte vor ihrer Verwendung in Nachweisen, Angeboten oder Abrechnungen fachlich zu prüfen.

(3) Die KI-Funktionen stehen im Rahmen einer bestimmungsgemäßen, dem Betrieb des Kunden angemessenen Nutzung zur Verfügung (Fair Use). Zum Schutz der Verfügbarkeit bestehen technische Mengenbegrenzungen je Zeiteinheit. Übersteigt die Nutzung das bei vergleichbaren Betrieben übliche Maß erheblich oder erfolgt sie automatisiert bzw. zweckfremd, kann der Anbieter die Nutzung nach vorherigem Hinweis in Textform angemessen begrenzen oder eine gesonderte Vereinbarung anbieten. Ein Anspruch auf ein bestimmtes KI-Modell oder einen bestimmten KI-Anbieter besteht nicht; Teil A § 10 Abs. 9 gilt.

§ 7 Prüfkataloge, Checklisten und Teileprofile

(1) Die in BROSIQ Service bereitgestellten Prüfkataloge, Checklisten und merkmalsabhängigen Prüfpunkte sind Arbeitshilfen zur strukturierten Dokumentation. Sie geben keine Normtexte wieder, sondern nennen einschlägige Regelwerke allenfalls als Quelle, und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit für den konkreten Einzelfall. Soweit in der Anwendung ein Freigabe- oder Bearbeitungsstand angegeben ist, ist dieser zu beachten.

(2) Die Checklisten ersetzen nicht die eigene fachliche Beurteilung der sachkundigen Person, die die Wartung, Prüfung oder Instandhaltung ausführt. Herstellervorgaben, behördliche Auflagen, die im Einzelfall anwendbaren Regelwerke und vertragliche Vereinbarungen des Kunden mit seinen Auftraggebern gehen vor. Der Kunde stellt sicher, dass Arbeiten nur von hierfür sachkundigen Personen ausgeführt werden.

(3) Für eigene Prüfkataloge und Teileprofile des Kunden - auch soweit sie per KI-Import aus Dokumenten erstellt wurden - ist allein der Kunde inhaltlich verantwortlich. Teileprofile wirken sich erst nach Freigabe durch den Kunden aus.

§ 8 Herstellerbibliothek

(1) Der Anbieter stellt in BROSIQ Service einen gemeinsamen Grundbestand von Herstellerunterlagen (z. B. Instandhaltungsanleitungen, Datenblätter) zur Verfügung, den alle Kunden lesen, aber nicht ändern oder löschen können. Ältere Fassungen können enthalten sein und werden als solche gekennzeichnet, weil sie für ältere Geräte maßgeblich sein können.

(2) Es handelt sich um Unterlagen Dritter, insbesondere der jeweiligen Hersteller; sie werden zur Information so zur Verfügung gestellt, wie sie vorliegen. Der Anbieter übernimmt keine Gewähr dafür, dass eine Unterlage aktuell, vollständig, fehlerfrei oder auf das konkrete Gerät anwendbar ist; maßgeblich ist stets die für das jeweilige Gerät gültige Herstellervorgabe. Entsprechendes gilt für Treffer und Unterlagen aus der Herstellersuche im Internet (§ 6 Abs. 1). Die Rechte an den Unterlagen verbleiben bei den jeweiligen Rechteinhabern; der Kunde darf sie nur im Rahmen seiner eigenen Wartungs- und Instandhaltungstätigkeit nutzen.

(3) Vom Kunden selbst hochgeladene Herstellerunterlagen sind nur innerhalb seines Mandanten sichtbar und werden nicht in den Grundbestand übernommen. Der Kunde stellt sicher, dass er zum Hochladen berechtigt ist.

(4) Die Haftung des Anbieters nach Teil A § 10 Abs. 1, 2, 4 und 6 bleibt unberührt.

§ 9 QR-Etiketten, Meldungen und Rückmeldungen Dritter

(1) Über QR-Etiketten an Anlagen kann eine öffentliche Anlagenkarte ohne Anmeldung aufgerufen werden. Über diese Karte können Dritte (z. B. Hausmeister, Betreiber oder Mitarbeitende des Auftraggebers des Kunden) Meldungen zu der Anlage abgeben. Zusätzlich kann der Kunde zu Mängeln eines Prüfprotokolls Rückmelde-Links bzw. Rückmelde-QR-Codes erzeugen, über die derjenige, der einen Mangel behebt, die Behebung mit Foto zurückmelden kann. Rückmelde-Links sind derzeit 180 Tage gültig und können vom Kunden jederzeit widerrufen werden.

(2) Der Kunde entscheidet selbst, ob und wo er QR-Etiketten anbringt und Rückmelde-Links weitergibt. Eingegangene Meldungen und Rückmeldungen sind Angaben Dritter; der Kunde hat sie vor einer Übernahme in Nachweise zu prüfen. Die Bestätigung einer Mängelbehebung erfolgt durch den Kunden. Meldungen über BROSIQ Service ersetzen keine Notruf-, Alarmierungs- oder Störungsmeldewege und werden nicht in Echtzeit überwacht.

(3) Für die Verarbeitung der mit Meldungen und Rückmeldungen übermittelten personenbezogenen Daten ist der Kunde Verantwortlicher; der Anbieter verarbeitet sie als Auftragsverarbeiter nach dem AVV. Zum Schutz vor Missbrauch bestehen technische Mengenbegrenzungen.

§ 10 Aufbewahrung, Löschung und Löschverlangen

(1) In BROSIQ Service gelöschte Kunden und zugehörige Stammdaten bleiben zunächst 90 Tage erhalten, damit ein versehentliches Löschen rückgängig gemacht werden kann, und werden danach endgültig entfernt, soweit nicht Absatz 2 entgegensteht.

(2) Prüfprotokolle werden während der Vertragslaufzeit als Nachweis der durchgeführten Instandhaltung 10 Jahre ab ihrer Durchführung aufbewahrt. Die Firmenleitung des Kunden kann auf Verlangen einer betroffenen Person die personenbezogenen Angaben (insbesondere Ansprechpartner, Telefonnummern, Technikernamen, Unterschriften und Fotos) sofort entfernen; Protokolle, deren Aufbewahrungsfrist noch läuft, werden dabei anonymisiert, sodass nur Anlage, Datum, Prüfpunkte und Ergebnis erhalten bleiben.

(3) Endete der Zugang in einem Testzeitraum, ohne dass eine kostenpflichtige Lizenzstufe gebucht wurde, wird der gesamte Datenbestand zwölf Monate nach dem Ende des Testzeitraums endgültig gelöscht (Teil A § 3 Abs. 6); die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 enden spätestens mit dieser Löschung.

(4) Die voreingestellten Fristen nach den Absätzen 1 und 2 unterstützen den Kunden, ersetzen aber nicht die Prüfung seiner eigenen gesetzlichen und vertraglichen Aufbewahrungspflichten. Nach Vertragsbeendigung richten sich Datenabruf und Löschung nach Teil B § 9 und dem AVV; eine Aufbewahrung von Nachweisen über das Vertragsende hinaus für Zwecke des Kunden erfolgt durch den Anbieter nicht. Der Kunde hat seine Nachweise deshalb rechtzeitig vor Vertragsende über die Datensicherung (§ 5) zu sichern.

§ 11 E-Mail-Versand, Innendienst und Zeiterfassung

(1) BROSIQ Service ermöglicht den Versand von Prüfprotokollen, Sammelberichten und weiteren Dokumenten per E-Mail sowie die Weiterleitung an den Innendienst des Kunden. Die Nachrichten werden über die E-Mail-Infrastruktur des Anbieters versandt. Der Kunde ist für die Auswahl der Empfänger und den Inhalt der Nachricht verantwortlich. Zum Schutz der Zustellbarkeit bestehen Mengenbegrenzungen je Stunde und je Versand; ein Anspruch auf Zustellung besteht nicht, Teil A § 8 Abs. 4 gilt.

(2) Die Zeiterfassung je Einsatz ist ab der Lizenzstufe „Basis“ enthalten. Sie erfasst Leistungszeiten (Anfahrt und Arbeit am Einsatz) als Grundlage für Nachkalkulation und Abrechnung; die Zeiten entstehen an einem Auftrag und setzen deshalb die Auftrags- und Einsatzplanung (§ 3) voraus. Sie ist keine Arbeitszeiterfassung im Sinne des Arbeitszeitrechts. Der Kunde ist für die arbeits- und datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Nutzung gegenüber seinen Beschäftigten verantwortlich, einschließlich etwaiger Beteiligungsrechte einer Arbeitnehmervertretung.

§ 12 Verfügbarkeit und Haftung

(1) Für die Verfügbarkeit von BROSIQ Service gilt Teil A § 8. Offline vorgehaltene Daten stehen auf dem jeweiligen Endgerät nur im zuletzt geladenen Stand zur Verfügung; offline erfasste Änderungen werden erst bei bestehender Verbindung übertragen und liegen bis dahin nur auf dem Endgerät (Teil A § 10 Abs. 7 gilt).

(2) Für die Haftung gilt Teil A § 10 uneingeschränkt, insbesondere Abs. 5 (fachliche Prüfung von Vorschlägen und KI-Ergebnissen) und Abs. 10 (Frist- und Erinnerungsfunktionen, z. B. Fälligkeiten von Anlagen). Die Verantwortung für die ordnungsgemäße und fristgerechte Wartung, Prüfung und Instandhaltung der betreuten Anlagen verbleibt beim Kunden.

Änderungen in dieser Fassung

Version 1.6 vom 21. September 2026: Teil C § 2 Abs. 2 (Kombination von BROSIQ Service und BROSIQ-App) neu gefasst. Der bisherige einmalige Abzug in Höhe von 20 % des Netto-Monatspreises der BROSIQ-App auf das zweite, hinzugebuchte Abonnement ist entfallen; er war bei unterschiedlichen Lizenzstufen schwer erklärbar. An seine Stelle tritt ein dauerhafter Rabatt von 20 % auf den Gesamtpreis beider Anwendungen, umgesetzt als Ermäßigung des Netto-Monatspreises jeder der beiden Anwendungen um 20 %; der Rabatt gilt damit auch für das bereits laufende Abonnement. Für beide Anwendungen zusammen ergeben sich daraus die Netto-Monatspreise Basis 94,40 € (statt 118,00 €), Professional 166,40 € (statt 208,00 €) und Team 462,40 € (statt 578,00 €). Ergänzt wurde außerdem, dass nach Beendigung einer der beiden Anwendungen für die verbleibende wieder deren Einzelpreis gilt. Die Einzelpreise der Lizenzstufen, die Nutzungsgrenzen, der Testzeitraum und die Kündigungsfristen bleiben unverändert. Alle übrigen Klauseln sind unverändert gegenüber Version 1.5.

Version 1.5 vom 21. September 2026: Die Zahlungsabwicklung über einen Zahlungsdienstleister innerhalb der Anwendung ist entfallen. Teil A § 2 um Abs. 4 ergänzt (die Buchung in der Anwendung ist eine Anfrage und damit ein Angebot des Kunden; der Vertrag kommt mit Bestätigung, Rechnungsstellung und Freischaltung durch den Anbieter zustande, eine Sofortbuchung mit unmittelbarer Zahlung besteht nicht). Teil A § 6 Abs. 3 neu gefasst: Zahlung auf Rechnung, Rechnungsstellung im Voraus für den jeweiligen Abrechnungszeitraum in Textform, Zahlungsziel 14 Tage ab Zugang der Rechnung ohne Abzug, im Übrigen die gesetzlichen Verzugsregeln; die bisherige Nennung des Zahlungsdienstleisters Stripe und des SEPA-Lastschriftmandats ist entfallen. Teil A § 7 Abs. 2 berichtigt: die Kündigung erfolgt in Textform; der Verweis auf eine Selbstverwaltung in der Anwendung ist entfallen, da diese an den Zahlungsdienstleister gebunden war. Preise, Lizenzstufen, Nutzungsgrenzen, der Kombinationsabzug, der Testzeitraum, die Zwölf-Monats-Frist nach dem Testende und die Kündigungsfrist von drei Monaten bleiben unverändert. Alle übrigen Klauseln sind unverändert gegenüber Version 1.4.

Version 1.4 vom 20. September 2026: Teil A § 3 um Abs. 6 ergänzt (Aufbewahrung des Datenbestands für zwölf Monate nach Ablauf des Testzeitraums, danach endgültige Löschung, wenn keine kostenpflichtige Lizenzstufe gebucht wurde; Ausnahme für Kunden mit früherer kostenpflichtiger Lizenz und für Zugänge ohne Testende; Protokollierung der Löschung) und Abs. 5 um die Vorwarnungen 30 und 7 Tage vor der Löschung; der bisherige Satz in Abs. 4 „Eine automatische Löschung allein wegen des Ablaufs des Testzeitraums erfolgt nicht.“ ist entfallen. Teil C § 3 (Funktionsumfang) berichtigt: Offline-Betrieb in allen Lizenzstufen, Zeiterfassung je Einsatz ab „Basis“, Zuordnung von Technikern zu Kunden und Liegenschaften ab „Professional“; Legende um den Hinweis auf die Auftragsbindung der Zeiterfassung ergänzt. Teil C § 4 und § 10 um Verweise auf die Zwölf-Monats-Frist ergänzt (§ 10 neuer Abs. 3, bisheriger Abs. 3 wird Abs. 4), Teil C § 11 Abs. 2 um die Lizenzstufe der Zeiterfassung ergänzt. Alle übrigen Klauseln sind unverändert gegenüber Version 1.3.

Version 1.3 vom 20. September 2026: neuer Teil C (BROSIQ Service); Teil A § 3 um Abs. 4 und 5 (Nur-Lese-Zustand nach Ablauf des Testzeitraums, Erinnerungen) ergänzt; Teil A § 6 Abs. 3 berichtigt (Zahlungsarten über Stripe nicht mehr ausschließlich SEPA-Lastschrift); Verweise in Teil A § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 um Teil C ergänzt. Die Teile A und B sind im Übrigen unverändert gegenüber Version 1.2 vom 27. August 2026.

Hinweis zu den Versionen 1.3 und 1.4: Teil C und die in „Änderungen in dieser Fassung“ genannten Anpassungen wurden anhand der tatsächlichen Funktionen von BROSIQ Service ergänzt und sind bislang weder rechtlich überarbeitet noch durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt freigegeben.

Hinweis: Die Teile A und B dieses Dokuments beruhen auf der konsolidierten BROSIQ-Finalfassung v1.2 auf Basis der im BROSIQ-System beschriebenen Lizenzstufen, Funktionen und Datenflüsse sowie der zum Stand 27. August 2026 berücksichtigten gesetzlichen Rahmenbedingungen. Die Fassung wurde inhaltlich rechtlich überarbeitet, jedoch nicht durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt abschließend freigegeben und stellt keine individuelle Rechtsberatung dar. Rechtlicher Schwerpunkt der Überarbeitung: §§ 254, 276 und 305 ff. BGB (Mitverschulden, Haftung und AGB-Kontrolle), Art. 28 und 82 DSGVO (Auftragsverarbeitung und zwingende Datenschutzhaftung), §§ 69d/69e UrhG (gesetzliche Software-Nutzungsrechte) sowie Kapitel VI der Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) zu Anbieterwechsel und Datenportabilität.

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